Anliegen

Vollmacht Kraftfahrzeugsteuer - bei Zulassung von Kraftfahrzeugen -

Ab dem 1. November 2005 sind die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden verpflichtet, die Zulassung für das zuzulassende Fahrzeug davon abhängig zu machen, dass die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf sie/ihn lautenden Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilt.

Die ausgefüllte und vom Bevollmächtigenden unterschriebene Vollmacht ist bei Zulassung des Kraftfahrzeuges durch bevollmächtigte Personen vorzulegen.

Die wirksame Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto eines Dritten - die Zulassung des Fahrzeugs durch den Ehegatten, die Eltern, die Leasinggesellschaft, des Fahrzeughändlers - wird ebenfalls durch eine entsprechende Vollmacht zugelassen.

Eine Kraftfahrzeugzulassung ohne die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist ab 01.11.2005 nicht mehr möglich!

Ohne eine entsprechende Vollmacht gegenüber Dritten kann ab 01.11.2005 nur noch eine Anmeldung durch den zukünftigen, persönlich anwesenden Fahrzeughalter erfolgen.

Eine Fahrzeuganmeldung durch beauftragte Personen ist ohne entsprechende Vollmacht nicht mehr möglich.

Weitere Fragen zum Lastschrifteinzugsverfahren und der damit verbundenen Einzugsermächtigung erteilt Ihnen das für Ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt.

Zuständige Stellen

Dezernat II - Straßenverkehrsamt - Kfz-Angelegenheiten - Zulassung
Adresse(n):
Gummersbacher Straße 41a
51645 Gummersbach
Straßenverkehrsamt